Satzung des BUNV
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Börßumer Umwelt und Naturschutz Verein“, abgekürzt „BUNV“ , nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Börßum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfenbüttel einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutz-gesetzes und des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes. Der Schwerpunkt der Vereinsarbeit soll bei lokalen und regionalen Aktivitäten liegen. Kooperationen mit anderen Akteuren sind anzustreben.
- Anlage, Pflege und Verbesserung von Biotopen
- Artenschutzmaßnahmen
- Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Umweltschutz und Naturschutz
- Veranstaltungen zur Umweltbildung
- Entwicklung von nachhaltigen und umweltschonenden Nutzungskonzepten
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel und ihre Verwendung
Die zur Erreichung seines Zwecks erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Überschüsse aus Veranstaltungen, sowie durch sonstige Zuwendungen oder Förderungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will und die Satzung anerkennt. Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung an das Mitglied.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Sie ist jederzeit ohne besondere Frist möglich.
Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn mehr als ein Jahresbeitrag als Rückstand offen steht und trotz Mahnung innerhalb eines Monats nicht gezahlt wird. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt.
§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie sind durch Bankeinzug oder durch Überweisung auf das Konto des Vereins zu entrichten. Eine freiwillige Aufstockung des Beitrages durch Spenden liegt im Interesse des Vereins und wird begrüßt. Die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein.
Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer und einem Beisitzer. Zum Schriftführer und Beisitzer können auch Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr gewählt werden, für die anderen Ämter ist die Volljährigkeit Voraussetzung.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, und davon mindestens einer der beiden Vorsitzenden anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen fertigt der Schriftführer Protokolle an, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Der Kassenwart führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Barvermögen. Er leistet Auszahlungen nur auf Anweisung des/der Vorsitzenden, bei Beträgen über 150,- Euro (in Worten: einhundertundfünfzig Euro) erst nach Entscheidung des Vorstandes. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre nachgewiesenen Auslagen auf Antrag erstattet. Vorstandswahlen erfolgen jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres, Wiederwahlen sind möglich.
§ 7 Rechnungsprüfung
Die Jahresabrechnung des Vereins wird durch zwei Kassenprüfer überprüft, die der Mitglieder-versammlung darüber Bericht erstatten. Jährlich ist der zuerst gewählte Kassenprüfer neu zu wählen. Kein Kassenprüfer darf länger als 2 Jahre nacheinander sein Amt ausüben.
Bei der Gründungsversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen: Einmalig ein Kassenprüfer mit nur einjähriger Amtszeit, sowie ein zweiter Kassenprüfer mit der regulären zweijährigen Amtszeit.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet zu Beginn jedes Geschäftsjahres statt. Die schriftlichen Einladungen müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung verteilt werden. Die Einladung hierzu nimmt der Vorstand vor. Natürliche Personen sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder Vereinen, deren gesetzliche Vertreter.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über die jährliche Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes, wählt Rechnungsprüfer, beschließt Satzungsänderungen, bestimmt Weisungen an den Vorstand und entscheidet ggf. über die Auflösung des Vereins. Sie beschließt in der Regel mit der einfachen Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und dem Protokollführer, der von der Versammlung bestimmt wird, zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unterzeichnet sein. Der diesbezügliche Antrag kann auch vom Vorstand gestellt werden. In jedem Fall ist ein solcher Antrag umgehend allen stimmberechtigten Mitgliedern bekanntzugeben. Die einberufene Mitgliederversammlung kann über den Antrag nur entscheiden, wenn der Antrag den Mitgliedern 3 Wochen vorher brieflich mitgeteilt worden ist, wobei es auf die Briefabsendung ankommt.
§ 10 Restgelder
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Börßum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Naturschutzes zu verwenden hat.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Über diese Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 14. Juni 2002 beschlossen; sie gilt in der Fassung vom 21. Februar 2003.